Wichtige Informationen zur neuen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ab 13.12.2024

Heute möchten wir Sie über die bevorstehenden Änderungen zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) informieren, die ab dem 13. Dezember 2024 in Kraft tritt.

Diese Verordnung bringt neue Anforderungen für alle Online-Händler, die Produkte innerhalb der EU verkaufen, und zielt darauf ab, einheitliche Standards für die Sicherheit und Kennzeichnung von Produkten zu schaffen.

Gemäß der neuen GPSR müssen Online-Händler ab sofort in ihren Produktangeboten folgende Informationen des Herstellers deutlich sichtbar angeben:

  • Name und eingetragene Handelsmarke des Herstellers
  • Postanschrift des Herstellers
  • Elektronische Kontaktadresse (E-Mail oder Website) des Herstellers

Falls der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, muss zusätzlich die Kontaktdaten einer verantwortlichen Person

(inkl. Name, Postanschrift, E-Mail oder Website) angegeben werden. Diese Anforderungen gehen aus der EU-Verordnung 2019/1020 hervor und sollen den Verbraucherschutz in der EU stärken.

Darüber hinaus verpflichten die neuen Regelungen die Händler, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen direkt im Produktangebot zu veröffentlichen. Dies soll sicherstellen, dass die Kundinnen und Kunden alle sicherheitsrelevanten Informationen zum Produkt bereits vor dem Kauf einsehen können.

Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Hierzu ein paar hilfreiche FAQs (Verlinkung auf eine Info PDF des GWW):

Wie verhält es sich mit den Angaben bei einem reinen Anfrageshop B2B ?

Die EU-ProdSV unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen B2B und B2C Geschäften,
sondern stellt allein darauf ab, ob es sich um ein Verbraucherprodukt handelt.
Bezüglich des Onlinehandel gelten zum einen die Regelungen des Art. 19, der eine
Vielzahl von Informationsverpflichtungen für Onlinehändler bereits bei der Einstellung
der Produkte in den Webshop vorsieht

Sollen die Sicherheits- und Warnhinweisen für Verbraucher bei jedem Produkt auf der Online-
Plattform angegeben sein?

Ja, dies ergibt sich bezüglich Sicherheits- und Warnhinweisen aus Art.19 d)
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des
Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte
mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten.

Bei Merchandising-Produkten (Bsp. T-Shirt, Tasse, …), wie hat die Kennzeichnung in
der Praxis zu erfolgen, damit Herstellerpflichten NICHT auf den Kunden übergehen?
Kann dazu das Produkt im Kundendesign komplett gestaltet werden und die
Herstelleradresse als z.B. Beiblatt erfolgen?

Die EU-ProdSV sieht in Art. 9 Abs. 6 vor, dass die Hersteller neben der Typen-,
Chargen- oder Seriennummer oder anderes Produkt-Identifikationsmerkmal, ihren
Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke,
ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift
oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle angeben, unter der sie kontaktiert
werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn
dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten
Unterlage angebracht.

Artikel, die bisher schon in einem Web-Shop eingestellt sind, müssen keine
Herstellerangabe haben?

Herstellerangaben sind bereits nach heute geltendem Recht auf den Produkten
anzubringen. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ProdSG muss ein jeder Hersteller bzw.
Importeur in die EU seinen Namen und seine Kontaktanschrift unmittelbar auf dem
Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung
anbringen. Ausnahmen gelten gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 ProdSG nur in Ausnahmefällen,
wenn es vertretbar ist, die Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem
Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßig großen
Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.
Etwas anderes gilt für die zusätzlichen Angaben im Rahmen der Produktbeschreibung
im Online-Handel), hier gelten nunmehr umfangreiche Pflichten zu gesonderten
Angaben, vgl. Art 19 EU-ProdSV.

Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig die nötigen Anpassungen vorzunehmen, um den neuen Vorgaben der GPSR gerecht zu werden.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

In unseren Shopsystemen steht in wenigen Wochen eine spezielle Funktion zur Verfügung, die in den Cloudsystemen ausgerollt wird und in sonstigen Systemen nachgerüstet werden kann.