Werbung mit Rabatten / Preisangabenverordnung – was ist zu berücksichtigen?
+++Wir möchten Sie mit diesem Blogbeitrag auf eine bevorstehende Änderung der Preisangabenverordnung aufmerksam machen, welche am 28.05.2022 in Kraft tritt. Wenn Sie mit Rabatten werben, müssen einige Dinge beachtet werden. Wir informieren Sie im Detail.
Was ändert sich?
Mit Inkrafttreten der angepassten Preisangabeverordnung (PAngV) §11 am 28.05.2022 müssen viele Shop-Betreiber bei Preisreduzierungen mit Streichpreisen bzw. allgemeine Rabattierungen zusätzlich über den geringsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage informieren. ( Price indication regulation Guideline, EU Directive 98/6/EC )
Beispiel:
Beispiel : 99,00 EUR statt 150,00 EUR (geringster Gesamtpreis der letzten 30 Tage: 90,00 EUR)
Gibt es Ausnahmen?
Je nachdem, welches System Sie betreiben (CosmoShop oder Shopware), bzw. welches Wording Sie verwenden, ist eine Anpassung nötig oder nicht.
Immer wenn Sie mit Rabatten oder Ersparnis werben, muss der niedrigste Preis angegeben werden. Dieser muss dynamisch ermittelt sein, falls er schwankt. Sollten Sie nur mit einem UVP arbeiten (im CosmoShop ist dies so Standard, lediglich ist darauf zu achten, dass auch die ANZEIGE im Frontend den Hinweis „UVP“ enthält“) und diesen anzeigen, ist der Hinweis nur bedingt nötig. Bitte beachten Sie dazu wiederum die Hinweise zur Nutzung von unverbindlichen Preisempfehlungen. Diese müssen valide sein und nicht aus der Luft gegriffen.
Hier finden Sie mehr: https://gewerblicherrechtsschutz.pro/preiswerbung-uvp-rabatte-pangv#c4133
Bitte haben Sie auch dafür Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung bieten können.
Was ist konkret zu tun?
Falls Sie mit Rabatten werben (z.B. alter Preis, oder Ersparnis, oder %) – dann fallen Sie unter diese neue Regelung.
Bei Einsatz von Shopware:
Wir integrieren ein Shopware Plugin, welches den Preis des Artikels über 30 Tage protokolliert, den günstigsten Preis ermittelt und anzeigt. Zudem blenden wir den Hinweistext im Frontend ein.
Bei Einsatz von CosmoShop:
Hier kommt es auf Ihre Templateanpassungen an und ob Sie echte UVP Preise eingesetzt haben.
Es muss dann in jedem Fall der Hinweis „UVP“ vor dem Streichpreis stehen.
Da die Lösung von Ihrer Shopversion und von den indiv. Text-/Templateanpassungen abhängt, müssen wir den Aufwand dafür individuell ermitteln.
Nicht immer wird mit Rabatten geworben. Daher ist es auch nicht für jeden Shopbetreiber relevant.
Bitte geben Sie daher aktiv Bescheid.
Weiterführende Links
Gute Quellen für zuverlässige Rechtsberatung ist immer unser Partner: IT RECHT KANZLEI
die einen umfassenden Beitrag zu geschrieben haben.
Zudem empfehlen wir den Shopbetreiber Blog:
https://shopbetreiber-blog.de/2021/11/25/neue-preisangabenverordnung-ab-28-5-2022/
Hier findet sich die Info, dass die UVP Preisangabe von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen ist:
https://www.it-recht-kanzlei.de/faq-werbung-preisermaessigungen-gesamtpreis-preisangabenverordnung.html#abschnitt_38
Zur UVP Preisangabe generell können Sie sich hier informieren:
https://gewerblicherrechtsschutz.pro/preiswerbung-uvp-rabatte-pangv#c4133