Neue EU-Informationspflichten ab 27. September 2026
Gewährleistung und Garantie bekommen ein Label
Ab dem 27. September 2026 müssen Händler Verbraucher mit neuen, EU-weit vorgegebenen Hinweisen über Gewährleistung und bestimmte Herstellergarantien informieren. Betroffen ist auch der Onlinehandel mit Werbeartikeln, sobald Waren an Verbraucher verkauft werden. Reine B2B-Shops fallen nicht unter die neue Pflicht. Für Werbeartikelhändler ist deshalb zuerst wichtig, die eigenen Verkaufswege sauber zu trennen.
Vorab: der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, bitte informieren Sie sich bei der IT Recht Kanzlei oder Ihrem Anwalt über Ihre konkrete Situation, denn es gibt diverse Ausnahmen und Sonderregelungen.
Gewährleistung: ein Hinweis für alle Waren im B2C-Verkauf
Die erste Neuerung betrifft das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Verbraucher sollen künftig deutlich darauf hingewiesen werden, dass für gekaufte Waren eine gesetzliche Gewährleistung gilt. Die EU spricht offiziell von einer „harmonisierten Mitteilung“. Im Handel dürfte sich dafür trotzdem schnell der Begriff Gewährleistungslabel durchsetzen.
Das vorgegebene Muster nennt unter anderem die Mindestdauer von zwei Jahren und enthält einen QR-Code mit weiterführenden Informationen. Wer Waren an Verbraucher verkauft, muss diese Mitteilung ab dem 27. September 2026 prominent anzeigen. Das gilt im eigenen Onlineshop ebenso wie auf Verkaufsplattformen. Ein reiner B2B-Shop braucht das Label nicht.
Für die Umsetzung reicht kein selbst formulierter Satz wie „Es gilt die gesetzliche Gewährleistung“. Inhalt, Aufbau und Gestaltung sind vorgegeben. Im Onlinehandel muss die farbige Fassung verwendet werden. Die EU-Kommission stellt inzwischen hochauflösende Dateien in den verschiedenen Sprachfassungen bereit. Händler müssen das Label also nicht selbst nachbauen.
Garantielabel: nur bei bestimmten Herstellerversprechen
Das zweite Label betrifft nicht jede Garantie. Das sogenannte GARAN-Label wird relevant, wenn der Hersteller für ein Produkt eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gibt, ohne Aufpreis und für die gesamte Ware. Die Information muss dem Händler vom Hersteller zur Verfügung gestellt worden sein.
Das „Garantie-Label“ ist also nur dann darzustellen, wenn für das jeweilige Produkt (neben der gesetzlichen Gewährleistung) auch eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie (sei es seitens des Herstellers oder des Verkäufers) eingeräumt wird.
Faustregel daher: Ein Label muss immer vorhanden sein (das Gewährleistungs-Label). Zwei Label nur dann, wenn für die Ware auch eine zusätzliche Haltbarkeitsgarantie eingeräumt wird.
Ein Beispiel aus dem Werbeartikelgeschäft: Ein Händler verkauft einen Marken-Elektronikartikel, für den der Hersteller fünf Jahre Haltbarkeitsgarantie gewährt. Wird dieser Artikel an Verbraucher verkauft und sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss neben der allgemeinen Gewährleistungsinformation auch das GARAN-Label erscheinen. Eine Garantie von genau zwei Jahren oder eine Garantie nur auf einzelne Bauteile löst diese spezielle Kennzeichnungspflicht nicht aus.
Für Händler ist dabei ein Punkt wichtig: Sie müssen nicht sämtliche Hersteller-Webseiten nach möglichen Garantien durchsuchen. Die EU-Regel knüpft die Informationspflicht daran, dass der Hersteller die entsprechenden Angaben zur Verfügung stellt. In der Praxis wird das Thema damit auch zu einer Frage der Lieferantendaten im PIM oder ERP-System.
Das GARAN-Label ist produktbezogen. Eingetragen werden unter anderem Garantiedauer, Marke beziehungsweise Handelsmarke und die Modellkennung des Produkts. Bei einem breiten Sortiment kann daraus schnell Pflegeaufwand entstehen. Wer viele Artikel verschiedener Hersteller führt, sollte deshalb früh klären, ob Garantiedaten künftig strukturiert mit den Produktdaten geliefert werden.
Wo müssen die Labels im Shop hin?
Die Informationen müssen vor dem Kauf gut sichtbar sein. Die allgemeine Gewährleistungsmitteilung ist zentral und gilt für alle Artikel gleichermaßen.
Sie kann nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei auch zentral in der Verkaufspräsenz eingebunden werden, zum Beispiel im Warenkorb oder Checkout. Wichtig ist, dass der Hinweis deutlich im Verkaufsprozess wahrgenommen wird.
Beim GARAN-Label ist eine rein globale Darstellung kaum sinnvoll, weil das Label einem konkreten Produkt zugeordnet sein muss. Es ist eine geschachtelte Darstellung erlaubt. Das bedeutet, dass man einen Button anbringen darf, welcher so aussieht:
Nach dem ersten Klick, Berühren oder Mouseover muss das vollständige Label erscheinen.
Es empfiehlt sich die Integration in die Artikeldetailansicht der Produkte.
Für das Garantie Label braucht es also folgende Datenfelder:
- Herstellername
- Hersteller Artikel Identifier (Modellbezeichnung, z.B. iPhone 16 Pro A3294)
- Jahre der Gewährleistung
Für Shopbetreiber ergeben sich damit zwei unterschiedliche Aufgaben. Die Gewährleistungsinformation ist weitgehend statisch und kann zentral gepflegt werden. Beim GARAN-Label müssen die Daten pro betroffenem Artikel stimmen.
Der QR-Code ist übrigens nur statisch und muss auf eine URL der EU zeigen, also nicht auf eine produktspezifische Infoseite.
Was Werbeartikelhändler jetzt prüfen sollten
Bis zum 27. September 2026 sollten Händler klären, ob ihre Shops ausschließlich B2B verkaufen oder auch Verbraucher bestellen können. Für B2C-Verkäufe muss die Gewährleistungsmitteilung eingeplant werden. Danach lohnt sich ein Blick auf Produkte mit längeren Herstellergarantien und auf die Daten, die Lieferanten dazu bereitstellen.
Die allgemeine Gewährleistungsinformation lässt sich technisch vergleichsweise zentral lösen. Mehr Arbeit steckt in den produktbezogenen Garantiedaten. Wer diese Daten früh sauber zuordnet, muss im September nicht bei jedem betroffenen Artikel einzeln nacharbeiten.
Bei Fragen zu den neuen EU‑Labels hilft Ihnen Ihr Projektleiter gern weiter.
Zusätzliche Informationen finden Sie außerdem bei Ihrer Rechtsberatung oder über den folgenden Link.
Relevant ab 27.09.2026: Das neue Gewährleistungs-Label in deutscher Sprache
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