TTDSG / Cookieverordnung 3.0

TTDSG Cookieverordnung

Der Gesetzgeber hat nun endlich klarheit geschaffen, wie mit Cookies zu verfahren ist.
Bereits zum 1.12. wird es eine einheitliche, verbindliche Gesetzgebung bei Cookies geben.
Halten Sie sich hier auf dem Laufenden, damit Ihnen keine Abmahnung droht.

Bereits in knapp zwei Monaten, am 1. Dezember 2021, tritt das TTDSG in Kraft. Deutschlandweit werden damit Teile des Datenschutzrechtes neu geordnet, die auch den e-Commerce betreffen. Wir erklären, was das TTDSG für den Einsatz von Cookies in Onlineshops und auf Webseiten ändert und was Shopbetreiber nun tun sollten.

Für den Einsatz von Cookies gibt es auf unterschiedlichen Ebenen Gesetze und Verordnungen. Hinzu kommen immer wieder Entscheidungen in der Rechtsprechung – insbesondere das Cookie-Urteil des BGH im Mai 2020. Die Rechtslage ist inzwischen wirklich komplex geworden.

Was ändert sich / was ist neu?

Das TTDSG soll im Hinblick auf den Einsatz von Cookies für Klarheit sorgen, indem es die bereits geltenden, auf diversen rechtlichen Ebenen verorteten Bestimmungen bündig im Rahmen eines Bundesgesetzes zusammenfasst:

Wenn Cookies – oder damit vergleichbare Technologien zur Sammlung von Informationen – eingesetzt werden, bedarf es dafür einer echten und informierten Einwilligung des jeweiligen Nutzers. Von dieser allgemeinen Verpflichtung ausgenommen sind lediglich Cookies, die technisch zwingend notwendig für das Bereitstellen eines von den Nutzern auch ausdrücklich gewünschten Dienstes sind.

Das war nicht neu, unklar war jedoch die Rechtslage, in Verbindung mit dem Telemediengesetz.

Nun wurde jedoch die bereits weit verbreitete Praxis (über alle für den Betrieb eines Webshops nicht zwingend notwendigen Cookies nicht nur zu informieren sondern für deren Einsatz eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen) für Shopbetreiber mit Sitz in Deutschland noch einmal klar und deutlich zur verbindlichen Norm erklärt. Das heißt für die Betreiber von Webseiten oder Onlineshops: Wer sich bislang noch auf eine unklare Rechtslage oder unübersichtliche Bestimmungen herausreden oder mit dem gern strapazierten „berechtigten Interesse“ argumentieren wollte, um die Cookie-Regelungen nicht oder nur teilweise umzusetzen, muss nun bis zum 1. Dezember zwingend an seiner Cookie-Policy arbeiten und ein Cookie Consent Tool intergrieren, sofern nicht nur technisch notwendige Cookies gesetzt werden, sondern auch Marketingcookies wie für Google Analytics. Und auch wer sich schon auf der sicheren Seite wähnt, sollte noch einmal genau prüfen, welche genauen Vorgaben es gibt:

Lesen Sie hier weitere Details: https://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-einwilligungspflicht-ttdsg.html