Das neueste Update in legalershop.de betrifft ein aktuelles
Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), welches eine neue Abmahnwelle aulösen könnte. Die
europäischen Richter kippten die Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Ausübung des Widerrufsrechts.
Wir empfehlen daher eine Anpassung der Formulierungen der Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Waren
in Bezug auf die Widerrufsfolgen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Händler von einem Kunden, der
fristgerecht sein Widerrufrecht ausgeübt hatte, Wertersatz für die Benutzung der jeweiligen Ware verlangen kann.
Im Ergebnis entschieden die Richter, dass die deutsche, generelle Wertersatzregelung gegen die
Fernabsatzrichtlinie verstoße und Internethändler damit keinen Wertersatz für die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache nach einem Widerruf des Verbrauchers verlangen können (Urteil vom 03.09.2009,
Az. C-489/07). Damit dürfte das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14
BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV), soweit es die Widerrufsfolgen beim Verkauf von Waren betrifft,
rechtswidrig geworden sein. Gleiches dürfte für die Formulierung der Rückgabebelehrung gelten.
Quelle: www.legalershop.de Frau RA Sabine Heukrodt-Bauer
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