Januar 2009

Aktuelle Informationen für unsere Kunden

 

Liebe Kunden, Geschäfts-/ Koorperationspartner,

wir denken, dass auch Sie erfolgreich den ersten Monat des neuen Jahres beenden konnten.
Sie als selbständige Unternehmer sind vermutlich in der Startphase 2009 noch viel mehr als sonst gefordert. Investitionsplanungen wollen sehr wohl überlegt werden um dann zum richtigen Zeitpunkt zuzuschlagen. Es sind nun die Unternehmer wie Sie und wir gefordert und gefragt, sich nicht von den aktuellen Bangemachparolen der Medien anstecken zu lassen.

Deshalb sind wir uns sicher, dass jeder Shopbetreiber auf das richtige Business gesetzt hat. Denn die erfolgreiche Zukunft wird auf jeden Fall weiterhin im ecommerce-Bereich sichtbar bleiben.
Und wer jetzt investiert, wird sich nachhaltig von seinen Mitbewerbern absetzen können.

Wir haben unsere Hausaufgaben gemacht und weitere neue interessante Features für den CosmoShop entwickelt, die Sie in einer ruhigen Minute vielleicht einfach einmal für sich prüfen wollen. Gerne beraten wir Sie hierzu auch persönlich. Damit sich Ihr Business auch für den Rest des Jahres profitabel gestaltet.

Darum können wir uns nur der, wenn auch sehr wortknappen aber umso treffenderen, Aussage des neuen amerikanischen Präsidenten vorbehaltlos anschließen:  " Yes, we can! "

In diesem Sinne wünschen wir uns allen ein erfolgreiches erstes Quartal 2009.

Ihr Team von Zaunz Publishing!

 

1. Erleben Sie den CosmoShop Live auf der CEBIT 2009

 

2. Die wichtigsten und unwichtigsten Erfolgskriterien für Online-Shops

 

3. Befristung der Geltungsdauer von Gutscheinen ist unzulässig

Referenzen

 

 

 

1. Erleben Sie den CosmoShop Live auf der CEBIT 2009

   

Die Zaunz Publishing GmbH präsentiert den CosmoShop auf der diesjährigen CEBIT zusammen mit Softengine, Hersteller der Warenwirtschaft "BüroWARE" und dem Anbieter von Schnittstellen "EMS Datensysteme". Sie finden uns in Halle 5 auf Stand E04. Ein Besuch lohnt sich, wir präsentieren das nagelneue Shopdesign des CosmoShop, neue Versionen mit noch mehr Funktionen, die BüroWARE Schnittstelle CosmoSYNC 2.0 und selbstverständlich spezielle Messepreise bzw. Bundles.

Reservieren Sie sich Ihr kostenloses e-Ticket gleich jetzt unter http://www.cosmoshop.de/cebit

Wir freuen uns über Ihren Besuch, bzw. über den persönlichen Kontakt!

 

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2. Die wichtigsten und unwichtigsten Erfolgskriterien für Online-Shops

   

Wann der virtuelle Einkaufswagen voll geladen wird, ermittelte eine aktuelle Studie.

Der E-Commerce-Strategieberater Thorsten Boersma hat in einer Umfrage unter knapp 100 Lesern verschiedener E-Commerce-Blogs die wichtigsten und unwichtigsten Erfolgskriterien für Online-Shops ermittelt.

Wenn Online-Händler keinen Wert auf ihre Navigationsstruktur legen, verschenken sie das wichtigste Umsatzpotenzial. Das ist aber nur eines der Ergebnisse, die Thorsten Boersma in seinem Blog "Zwischendurch@Thorsten Boersma" bei seiner Fahndung nach wichtigen Erfolgskriterien für Webshops fand.

Lesen Sie den kompletten Artikel auf internetworld.de

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3. Befristung der Geltungsdauer von Gutscheinen ist unzulässig

   

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az.: 29 U 3193/07) die einjährige Befristung von Geschenkgutscheinen ab Ausstellungsdatum für unzulässig erklärt. Im konkreten Fall ging es um eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon für Geschenkgutscheine.

Sind Geschenkgutscheine nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums gültig oder verfallen nach einem Stichtag, liegt nach dem neuen Urteil ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ein solcher Fall liegt nach Meinung der Münchner Richter vor, wenn die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr befristet wird oder ein Restguthaben innerhalb dieser Frist verfällt. Im BGB gelte das Prinzip von Leistung und Gegenleistung, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen verlangt werden könnten. Weitergehende Ausschlussfristen könnten dagegen nicht vereinbart werden. Bezahlte Geschenkgutscheine können daher immer innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, die in Paragraf 195 BGB festgelegt wird, eingelöst werden und dürfen nicht befristet sein.

Anders sieht es übrigens bei Gratisgutscheinen aus, die zu Werbezwecken verteilt werden und für die der Kunde nicht vorab bezahlt hat. Da sie kostenlos sind und ihnen keine Leistung des Empfängers gegenübersteht, dürfen Händler sie unter Bedingungen wie einem Mindestbestellwert, Geltung nur für bestimmte Artikel oder nur innerhalb eines Zeitraums stellen.

 

Quelle: www.legalershop.de Frau RA Sabine Heukrodt-Bauer,

 

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